Mieter im Mehrfamilienhaus und der Datenschutz
Dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften auch im Verhältnis zwischen Mietern in einem Mehrfamilienhaus eine Bedeutung haben können, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.02.2022 (VI ZR 14/21) inhaltlich bewertet.
Ein Vermieter hatte von einem Mieter im Haus einen Hinweis bekommen, dass aus einer anderen Wohnung eine starke Geruchsbelästigung und Ungezieferbefall das Miteinander im Haus beeinträchtigten.
Der „angeschwärzte“ Mieter wehrte sich und begehrte Auskunft nach § 15 Abs. 1 DSGVO, wer die Vorwürfe erhoben hätte.
Der Vermieter musste nun prüfen, ob es sich um datenschutzrechtlich geschützte Interessen des Hinweisgebers handelt. Das Auskunftsrecht besteht schließlich nicht einschränkungslos.
Wenn keine Einwilligung des Hinweisgebers vorliegt, bedarf die Auskunft einer besonderen Rechtfertigung. Damit sind die Interessen des Vermieters und des Hinweisgebers einerseits und das Offenlegungsinteresse des betroffenen Mieters andererseits abzuwägen.
Der BGH hat entschieden, dass eine wesentliche Rolle bei der Bewertung die Richtigkeit und Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Information darstellt.
Da im verhandelten Fall die Informationen unrichtig waren (es gab also keine Geruchsbelästigung und keinen Ungezieferbefall), überwog nach Aussicht des BGH das Offenlegungsinteresse des betroffenen Mieters, sodass der Vermieter den Hinweisgeber offenbaren musste.
Für die Vermieter heißt das, Beschwerden gründlich nachzugehen und die tatsächlichen Fakten gegebenenfalls durch eigene Inaugenscheinnahme zu prüfen. Für grundlos „angeschwärzte“ Mieter ermöglicht diese Entscheidung, juristisch gegen Mitmieter vorzugehen, die haltlose Anschuldigungen erheben.